Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Sinn dieser Verordnung umfassen alle von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nach der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Verfahren mit Ausnahme der Verfahren nach ihrem 3. Abschnitt.
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