(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
a) eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand;
b) eine Hebammengebühr für den Beistand durch eine Anstaltshebamme.
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:
a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck 169,20 Euro
b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten 140,10 Euro.
(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2
a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck um 79,20 Euro
b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten um 52,70 Euro.
(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt.........................120,- Euro.
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