LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung der Landeregierung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landeregierung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

a) eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand;

b) eine Hebammengebühr für den Beistand durch eine Anstaltshebamme.

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck 169,20 Euro

b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten 140,10 Euro.

(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2

a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck um 79,20 Euro

b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten um 52,70 Euro.

(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt.........................120,- Euro.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 137/2013, außer Kraft.