Vorwort
§ 1 § 1
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
a) eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand;
b) eine Hebammengebühr für den Beistand durch eine Anstaltshebamme.
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:
a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck 169,20 Euro
b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten 140,10 Euro.
(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2
a) im A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck um 79,20 Euro
b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten um 52,70 Euro.
(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt.........................120,- Euro.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 137/2013, außer Kraft.