LandesrechtTirolVerordnungenPädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen, Gleichwertigkeit von fachlichen Anstellungserfordernissen

Pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen, Gleichwertigkeit von fachlichen Anstellungserfordernissen

In Kraft seit 04. August 2017
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Gleichwertige Ausbildungen

(1) Den fachlichen Anstellungserfordernissen für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen nach § 31 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind folgende Ausbildungen in Verbindung mit einer in Kinderkrippengruppen, Kinderspielgruppen oder alterserweiterten Kindergartengruppen für unter 3-Jährige absolvierten Berufspraxis im Ausmaß von insgesamt 1000 Stunden gleichzuhalten:

a) „Lehrgang zur/zum Kinderkrippen-/gruppenpädagogIn für Tirol“ des Vereins „Dachverband Selbstorganisierte Kinderbetreuung Tirol“ im Rahmen des Bildungszyklus des Vereins „Bundesverband Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen“, Neulerchenfelderstraße 8/8, 1160 Wien, laut Studienplan vom Oktober 2012;

b) „Ausbildung zum/r KinderkrippenerzieherIn“ durch das Life und Business Institut für Familie und Bildung, Brigitta Klein und Andrea Krumschnabel, Josef-Egger-Straße 5, 6330 Kufstein, laut Studienplan vom Oktober 2012;

c) Lehrgang „Qualität in der Früherziehung- Fortbildungslehrgang Teil A“ der BFI Tirol Bildungs GmbH, Ing. Etzel-Straße 7, 6020 Innsbruck, laut Studienplan vom Oktober 2012, in Verbindung mit der Ausbildung „Qualität in der Früherziehung-Teil B“ des Landes Tirol laut Studienplan vom Oktober 2012 sowie der Lehrgang „Qualität in der Früherziehung“ der Pädagogischen Hochschule Tirol laut dem aktuellen Curriculum der Pädagogischen Hochschule Tirol;

d) Lehrgang „Früherziehung“ am Kolleg für Sozialpädagogik in Stams, wobei sich das Angebot des Lehrgangs an AbsolventInnen der Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Sozialpädagogik richtet und deshalb nur noch 400 Stunden Praxis erforderlich sind. Das Stundenausmaß von 400 Stunden Praxis basiert auf der Grundlage, dass beide Berufsgruppen über ein fundiertes fachliches Wissen und eine in der Grundausbildung geübte Praxis verfügen.

(2) Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 ist möglichst zeitgleich mit der theoretischen Ausbildung, jedenfalls jedoch innerhalb von zehn Jahren vor oder nach deren Abschluss zu absolvieren.

§ 2 § 2

§ 2 Öffentliche Einsichtnahme

Die im § 1 genannten Studienpläne liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf.

§ 3 § 3

§ 3 Qualitätssicherung

Das Land Tirol bekennt sich zur Qualitätssicherung der Ausbildung für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen. Insbesondere behält sich die Landesregierung im Rahmen der Qualitätssicherung eine Überprüfung der Umsetzung der Inhalte der im § 1 Abs. 1 genannten Studienpläne im Rahmen von stichprobenartigen Besuchen der jeweiligen Kurse vor.

§ 4 § 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.