(1) Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten auf Baustellen, in deren Umkreis Gebäude mit Aufenthaltsräumen bestehen, auf die sich der von der jeweiligen Baustelle ausgehende Baulärm auswirkt.
(2) Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung trifft den Bauherrn. Ist ein Bauverantwortlicher bestellt, so trifft diesen im Umfang der Bestellung die Verantwortung anstelle des Bauherrn.
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