(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiert werden:
a)1. alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis 2000/532/EG, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission 2014/955/EU),
2. Steine, Erden und Aushub,
3. Rundholz und Kork,
4. Kraftfahrzeuge der Ober- und Untergruppen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, M1, M2 und N1 im Sinn des § 3 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2019,
5. Nichteisen- und Eisenerze,
6. Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen,
7. Marmor und Travertin,
8. Fliesen (keramisch),
b) ab dem 1. Jänner 2020 weiters
1. Papier und Pappe,
2. flüssige Mineralölerzeugnisse,
3. Zement, Kalk und gebrannter Gips,
4. Rohre und Hohlprofile,
5. Getreide.
(2) Diese Maßnahme wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
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