§ 37 Geschlechtsspezifische Bezeichnung — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Erste Durchführungsverordnung
Rückverweise
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.