Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VertragsbedienstetenG 1948 betreffend die Festlegung von Stichtagsregelungen für Vertragslehrpersonen
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit der "§37 Abs2 VBG (BGBl 86/1948 idF BGBl I 153/2020), §37 Abs3 VBG (BGBl 86/1948 idF BGBl I 153/2020) sowie §90 Abs1 VBG (BGBl 86/1948 idF BGBl I 60/2018) zur Gänze sowie [näher bezeichneten Wortfolgen] in §37 Abs1 VBG (BGBl 86/1948 idF BGBl I 153/2020)" wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B VG, Art2 StGG) behauptet.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten (somit auch im Hinblick auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten vgl VfGH 1.3.2022, G354/2021; 28.11.2025, G36/2025; zum Beamtendienstrecht vgl zB VfSlg 20.631/2023), ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu. Dem Gesetzgeber kommt auch bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl zB VfSlg 20.255/2018; VfGH 17.3.2022, G63/2022). Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten vor diesem Hintergrund als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §§37 Abs1 bis 3 und 90 Abs1 VBG für Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, die Anwendung des "Altrechts" vorsieht und für diese Personen keine Möglichkeit einer Optierung zum "Neurecht" einräumt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht näher auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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