§ 32 Prüfungsbehelfe — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Erste Durchführungsverordnung
Rückverweise
Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe sind im erforderlichen Umfang vom Tiroler Jägerverband zur Verfügung zu stellen.