(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes die Verordnung VOuABl. N r. 21/1943 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/1947 hinsichtlich der von diesem Ruhegebiet umfaßten Flächen außer Kraft.
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