LandesrechtTirolVerordnungenRuhegebiet Achental-West

Ruhegebiet Achental-West

In Kraft seit 24. März 1989
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet der Gemeinden Achenkirch und Eben am Achensee wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Achental-West).

(2) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 3812,25 ha (38,12 km 2 ).

§ 2 § 2

Die Grenze verläuft, beginnend bei der Kapelle beim „Hagen im Wald“, entlang des nördlichen Randes der Rotwandstraße und weiter der Schulterbergstraße bis zum Waxeck, von hier in gerader Linie abwärts zum Dollmannsbach und diesem taleinwärts folgend bis zu seinem Ursprung am Grat zwischen dem Juifen und der Marbichler Spitze. Die Grenze verläuft sodann entlang dieses Grates südwärts über die Marbichler Spitze, den Kafell, den Rether Kopf, den Gröbner Hals, die Zunderspitze, die Schreckenspitze, den Hohen Kasten, die Hohe Gans, den Juchtenkopf, den Pasillsattel zur Seebergspitze und weiter süd- bzw. ostwärts über die Kote 1727 zur Prälatenbuche am Achensee. Von hier verläuft die Grenze entlang des westlichen Ufers des Achensees nordwärts an den Waldrand westlich von Hinterwinkel, entlang des Waldrandes an den Oberaubach und diesem aufwärts folgend bis zur Mündung des von der Gföllalm kommenden linksufrigen Zubringerbaches. Die Grenze verläuft entlang dieses Baches aufwärts bis zur scharfen Hangkante des Steilabfalles der Christlum ins Oberautal, folgt dieser bergwärts bis zur Schiffaneialm, verläuft ab hier entlang des alten Fußweges zur Moosenalm und weiter entlang des von der Moosenalm zur Gföllalm führenden Weges bis zum rechtsufrigen Zubringergraben des Unteraubaches, der sich zur Talstation der ehemaligen Steinöl- Materialseilbahn talwärts zieht. Die Grenze folgt dieser Runse bis an den Unteraubach und diesem bis zum ersten Querwerk der Bachverbauung am Taleingang des Unterautales. Von hier verläuft die Grenze in gerader Linie auf die Hangschulter des linken Talhanges und von hier der 1000-m -Höhenlinie nordwärts folgend bis zur Sattelverebnung am Kirpelkopf, dieser Sattelverebnung nordwärts folgend auf den Feichter-Alm - Weg, weiter entlang des ostseitigen Wegrandes nordwärts und entlang des beim Kirpelschlag rechts abzweigenden Stichweges in den Graben des Blaser Baches bis zum Geländeeck 50 m vor dem Ende dieses Weges. Die Grenze verläuft von hier in gerader Linie, den Blaser Bach querend, an die Kehre des Falkenmoosweges auf Höhe 1250 m, weiter entlang des westlichen Wegrandes (den Weg aussparend) abwärts und vor der Hohenau in gerader Linie, das Campingplatzgelände aussparend, zur Achenseebundesstraße. Der weitere Grenzverlauf folgt, unter Aussparung des Gebäudes und des Kioskgeländes westlich der Dampfsäge, entlang des westlichen Straßenrandes nordwärts zu den Wiesen westlich von Achenwald, entlang des nördlichen und westlichen Waldrandes, der diese Wiesen begrenzt, an die Bundesstraße und weiter dem westlichen Straßenrand nordwärts folgend bis zum Ausgangspunkt.

§ 3 § 3

Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind im Ruhegebiet verboten:

a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,

b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,

c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,

d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß,

e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.

§ 4 § 4

Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen im Ruhegebiet keiner Bewilligung.

§ 5 § 5

(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune;

b) Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Wege einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;

c) Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zwecke der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtlebensräum e berührt werden;

d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen sowie Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Jagd und der Fischerei, zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten sowie zur Ver- und Entsorgung des Schweinemastbetriebes in der „Schweinau“.

§ 8 § 8

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes die Verordnung VOuABl. N r. 21/1943 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/1947 hinsichtlich der von diesem Ruhegebiet umfaßten Flächen außer Kraft.