Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet in der Marktgemeinde Zirl und in den Gemeinden Scharnitz und Seefeld wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Eppzirl).
(2) Das Ruhegebiet hat eine Große von 3341 ha (33,41 km 2 ).
§ 2 § 2
Die Grenze des Ruhegebietes verlauft, beginnend an der Brunnensteinspitze, entlang der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland westwärts bis zur Bahnlinie, von dort südwärts entlang des Waldrandes oberhalb des Bahnhofes bis zur Abzweigung des Plattsteiges, entlang dieses Steiges ostwärts zur Pürzlkapelle und weiter entlang des Fußweges ins Karwendeltal bis zur Einmündung in den Karwendeltal-Fahrweg. Die Grenze verläuft entlang dieses Fahrweges talauswärts (südwärts) zum Steig, der rechts entlang der Karwendelklamm zur Hinterautalstraße führt, entlang des Steiges zu dieser Straße, von dort entlang des nordseitigen Straßenrandes bis zu dem hinter dem Schönwieshof gelegenen Graben, diesem abwärts folgend zur Isar und entlang ihres linken Ufers talauswärts bis zur Einmündung des Vorderen Kreidegrabens. Die Grenze verläuft durch diesen Gräben aufwärts bis zu dessen Biegung westwärts Richtung Zäunlkopf (Kote 1746), von dort entlang des Grates nordwärts zum Sattel südlich des Mittagskopfes und weiter das Vordere Lehntal hinaus zum Gießenbach. Die Grenze folgt diesem Bach an den Talausgang des Eppzirler Tales und führt dem bergseitigen Rand des Moosrain bzw. Hirnweges südwärts folgend zur Schottergrube unterhalb des Schlagbrandes. Von hier verläuft die Grenze entlang der Runse des Schlagbrandes aufwärts bis zum Grat am Luchsfallensattel und weiter entlang des Grates südwärts über das Seefelder Joch (Kote 2060) und die Seefelder Spitze zur Reither Spitze. Von hier führt die Grenze ostwärts entlang des Grates über den Ursprungsattel, die Freiungsspitzen, die Kuhlochspitze und die Eppzirler Scharte zur Erlspitze und weiter nordwärts entlang des Grates über die Fleischbanktürme, die Fleischbankspitze, die Samstagkarspitze, die Karlspitze und das Maderegg zum Kreuzjöchl (Kote 1735). Von hier folgt die Grenze dem obersten Abschnitt des Karltales abwärts zur Oberbrunnalm, die Almflächen der Oberbrunnalm einschließend, weiter ostwärts dem Graben des Isertales zur Isertalhütte, führt weiter zur Gleirschklamm und diese Klamm talauswärts bis zur Einmündung des Gleirschbaches in die Isar. Von dort verläuft die Grenze in gerader Linie auf den Kienleitenkopf (Kote 1605), weiter in gerader Linie auf den Stachelkopf (Kote 1668) und weiter in gerader Linie westwärts zum Ausgangspunkt.
§ 3 § 3
Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind im Ruhegebiet verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
§ 4 § 4
Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen im Ruhegebiet keiner Bewilligung.
§ 5 § 5
(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimm t ist, einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von K raftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune;
b) Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Wege einschließlich geringfügiger Materialentnahm en zu diesem Zweck;
c) Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zwecke der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtlebensräume berührt werden;
d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen sowie Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen;
e) die Verwendung von K raftfahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben;
f) die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen der Kraftfahrzeuge im unmittelbaren Bereich der Almgebäude aus Anlaß des alljährlich einmal stattfindenden sogenannten „Almkirchtags“ auf der Eppzirler Alm.
§ 8 § 8
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes die Verordnung VOuABl. N r. 21/1943 in der Fassung der Verordnung LGBl. N r. 15/1947 hinsichtlich der von diesem Ruhegebiet umfaßten Flächen außer Kraft.