§ 1 § 1 — Kraftfahrwesen, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Imst
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Der Stadtgemeinde Imst wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A 12 Inntal Autobahn, übertragen.
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