LandesrechtTirolVerordnungenKraftfahrwesen, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Imst§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 13. März 2015
Up-to-date

Der Stadtgemeinde Imst wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A 12 Inntal Autobahn, übertragen.

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