LandesrechtTirolVerordnungenKraftfahrwesen, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Imst

Kraftfahrwesen, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Imst

In Kraft seit 13. März 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

Der Stadtgemeinde Imst wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A 12 Inntal Autobahn, übertragen.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.