(1) Der Stadtgemeinde Imst wird die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960) hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper.
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise