LandesrechtTirolVerordnungenStraßenpolizei, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Imst

Straßenpolizei, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Imst

In Kraft seit 13. März 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der Stadtgemeinde Imst wird die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960) hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.