LandesrechtTirolVerordnungenDienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

Dienstabzeichen und Dienstausweis der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht

In Kraft seit 07. März 2012
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Dienstabzeichen

(1) Das Dienstabzeichen ist entsprechend der Anlage 1 aus Textil in Wappenform in der Abmessung von 95 Millimeter mal 75 Millimeter herzustellen. Es hat einen roten Rand aufzuweisen und in der Mitte das stilisierte Innsbrucker Stadtwappen in roter Farbe sowie darüber zweizeilig in schwarzer Farbe die Inschrift „Städtisches Aufsichtsorgan“ zu zeigen.

(2) Das Dienstabzeichen ist sichtbar auf der rechten Schulter zu tragen.

§ 2 § 2

§ 2 Dienstausweis

(1) Der in der Anlage 2 abgebildete, einfach gefaltete Umschlag des Dienstausweises hat die Abmessungen von 148 Millimeter mal 105 Millimeter (DIN A6) aufzuweisen. Der Umschlag des Dienstausweises ist in hellgrüner Farbe, mit dem Logo „INNS’BRUCK“ in roter Farbe im rechten oberen Eck, herzustellen und hat weiters in schwarzer Farbe die Beschriftung „DIENSTAUSWEIS / ERMÄCHTIGUNGSURKUNDE“ zu zeigen.

(2) Der Dienstausweis hat

a) den Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,

b) die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides sowie die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat,

c) die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach § 38d des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2011, und

d) die vom Bürgermeister allenfalls erteilte Ermächtigung nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, zu enthalten.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2