(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, hinsichtlich der Schlepplifte die dem Landeshauptmann nach dem Seilbahngesetz 2003 obliegenden Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen wahrzunehmen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Schlepplifte, die sich über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken.
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