LandesrechtTirolVerordnungenSchlepplifte, Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes durch die Bezirksverwaltungsbehörden

Schlepplifte, Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes durch die Bezirksverwaltungsbehörden

In Kraft seit 10. August 2004
Up-to-date

§ 1 § 1

Ermächtigung

(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, hinsichtlich der Schlepplifte die dem Landeshauptmann nach dem Seilbahngesetz 2003 obliegenden Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen wahrzunehmen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Schlepplifte, die sich über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken.

§ 2 § 2

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.