Vorwort
§ 1 § 1
Ermächtigung
(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, hinsichtlich der Schlepplifte die dem Landeshauptmann nach dem Seilbahngesetz 2003 obliegenden Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen wahrzunehmen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Schlepplifte, die sich über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken.
§ 2 § 2
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.