(1) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Voranschlag sowie ein Jahresarbeitsprogramm über die vom Land Tirol übertragenen Förderungsmaßnahmen vorzulegen. Darin sind geplante Beratungsschwerpunkte und deren voraussichtlicher finanzieller Umfang gesondert auszuweisen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen Bericht zur Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes des vorangegangenen Jahres, insbesondere zu den gewährten Förderungen nach § 1 Abs. 1 und den gesetzten Beratungsschwerpunkten, vorzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Organen der Landesregierung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 auf Verlangen Auskunft über gesetzte oder geplante Maßnahmen zu erteilen und erforderlichenfalls Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen zu gewähren.
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