LandesrechtTirolVerordnungenFörderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)

Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Betrauung der Landwirtschaftskammer (Übertragungs-Verordnung)

In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Betrauung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer wird im übertragenen Wirkungsbereich gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten mit der Durchführung der in den §§ 5 bis 8 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, angeführten land- und forstwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen betraut.

(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammer im Sinn des § 6 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes (Beratung und Schulung) gehören insbesondere Maßnahmen mit folgendem Zweck:

a) Verbesserung der räumlichen und technischen Ausstattung sowie Sanierung und Adaptierung von Bildungsstätten zur Aus- und Weiterbildung von in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, Anschaffung von technischen Geräten, EDV-Ausstattung, Lehrbehelfen, Unterlagen und anderen Hilfsmitteln für Beratung und Bildung,

b) Verbesserung der Qualifikation, vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereich, und der damit verbundenen persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen,

c) Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von Beratungskräften (Beratungs- und Landjugendreferenten, Allgemein- und Spezialberater, Meister sowie sonstige Lehr- und Fachkräfte) für die Erbringung ländlicher Dienstleistungen sowie für die land- und forstwirtschaftliche Beratung, insbesondere in den Bereichen Tierhaltung, Land- und Forstnutzung, Erwerbs- und Betriebswirtschaft, Haushalt, Ernährung, Gesundheit und Ökologie,

d) Förderung von Beratungs- und Bildungsvorhaben sowie Unterstützung der geregelten Berufsausbildung (Lehrlings-, Facharbeiter- und Meisterausbildung) und der Jugendorganisationen im ländlichen Raum,

e) Informationsweitergabe in Form der Versendung von elektronischen Medien und Druckschriften wie etwa der „Landwirtschaftlichen Blätter“ und Durchführung von Jugend-, Fort-, Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen, Kursen, Tagungen, Projekten, Wettbewerben, Ausstellungen, Lehrgängen und Lehrfahrten sowie Exkursionen für alle in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig oder unselbstständig beschäftigten Personen.

(3) Die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 richtet sich nach den gemäß § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinien.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Förderungsmaßnahmen an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 2 § 2

§ 2 Voranschlag und Rechnungslegung

(1) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Voranschlag sowie ein Jahresarbeitsprogramm über die vom Land Tirol übertragenen Förderungsmaßnahmen vorzulegen. Darin sind geplante Beratungsschwerpunkte und deren voraussichtlicher finanzieller Umfang gesondert auszuweisen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen Bericht zur Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes des vorangegangenen Jahres, insbesondere zu den gewährten Förderungen nach § 1 Abs. 1 und den gesetzten Beratungsschwerpunkten, vorzulegen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Organen der Landesregierung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 auf Verlangen Auskunft über gesetzte oder geplante Maßnahmen zu erteilen und erforderlichenfalls Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen zu gewähren.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.