Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht, LGBl. Nr. 39/1997, außer Kraft.
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