LandesrechtTirolVerordnungenAusdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht

Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht

In Kraft seit 20. Mai 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht werden auf alle Schweine über 50 kg Lebendgewicht sowie auf alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen und alle über ein Jahr alten Neuweltkamele (Lamas und Alpakas), die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen als Nutznießer oder Pächter innehaben, ausgedehnt.

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht, LGBl. Nr. 39/1997, außer Kraft.