(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl. Nr. 8/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/2008, außer Kraft.
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