LandesrechtTirolVerordnungenWaldbetreuungsgebiete, Bildung

Waldbetreuungsgebiete, Bildung

In Kraft seit 28. April 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Waldbetreuungsgebiete

Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter werden die in der Anlage angeführten Waldbetreuungsgebiete gebildet.

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl. Nr. 8/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/2008, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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