LandesrechtTirolVerordnungenWasserschongebiet Halltal

Wasserschongebiet Halltal

In Kraft seit 20. April 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Festlegung

(1) Zum Schutz der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Hall in Tirol sowie der Gemeinden Absam und Mils wird im Halltal, im Gebiet der Gemeinden Absam, Gnadenwald, Scharnitz, Thaur und Vomp, das in der Anlage 1 dargestellte, rot umrandete Gebiet als Wasserschongebiet festgestellt.

(2) Die Grenze führt ausgehend vom Koordinatenpunkt 222 auf dem Gst. Nr. 3685, GB 81115 Thaur I, in gerader Linie durch das Gst. Nr. 3686/2, GB 81115 Thaur, bis zum Koordinatenpunkt 168, weiter über die südliche Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 3689, GB 81115 Thaur I, und die angrenzende südliche Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 2158, GB 81001 Absam, bis zum Koordinatenpunkt 162, weiter über Koordinatenpunkt 161 bis zum Koordinatenpunkt 160, von dort entlang der südlichen Grundstücksgrenzen der Gst. Nr. 2135/518, 2135/526, 2183/1 und 2135/517, alle GB 81001 Absam, weiter über die Gst. Nr. 2183/1, GB 81001 Absam, 773, GB 81005 Gnadenwald, und 800, GB 81005 Gnadenwald, weiter bis zu den Koordinatenpunkten 88, 87, 86, 85 und 84, von dort über den Grat der durch die Koordinatenpunkte 83, 82, 81, 80, 79, 78, 77, 76, 75, 74, 73, 72, 71, 70, 69, 68, 67, 66, 65, 64, 63, 62 und 61 näher bestimmt ist, bis zur östlichsten Ecke des Gst. Nr. 2657, GB 87011 Vomp, die mit dem Koordinatenpunkt 60 bestimmt ist. Von dort verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 2657, GB 87011 Vomp, Richtung Westen, weiter über die nördliche Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 2658, GB 87011 Vomp, bis zum Gst. Nr. 2731, GB 87011 Vomp, von dort ebenfalls über die nördliche Grundstücksgrenze bis zum nördlichsten Punkt des Schongebietes, der durch die Koordinatenpunkte 218, 0, 219 und 217 festgelegt ist, weiter geradlinig vom Koordinatenpunkt 217 zu den Koordinatenpunkten 216, 215, 214, 213, entlang der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 787, GB 81127 Scharnitz, bis zum Koordinatenpunkt 211, weiter in gerader Linie bis zum Koordinatenpunkt 220. Hier beginnt die gemeinsame Grenze zwischen dem gegenständlichen Wasserschongebiet und dem Wasserschongebiet „Mühlauer Quellen“. Vom Koordinatenpunkt 220 führt die Grenze Richtung Süden entlang der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thaur und Absam – gleichzeitig Grenze des Schongebietes „Mühlauer Quellen“ – über den Koordinatenpunkt 221 bis zum Ausgangspunkt, den Koordinatenpunkt 222.

(3) Das Wasserschongebiet hat eine Größe von 76,65 km².

(4) Die Anlage 1 (Planunterlage) und die Anlage 2 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Innsbruck und Schwaz und bei den im Abs. 1 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

§ 2 § 2

§ 2 Verbote

Im Wasserschongebiet Halltal sind nachfolgende Maßnahmen verboten:

a) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluss- und Erkundungsbohrungen ab einer Tiefe von 50 m unter Geländeoberkante, ausgenommen solche für Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

b) die Errichtung von Tunneln sowie Stollenvortriebe oder Vortriebe von Hohlraumbauten jeglicher Art, die eine Überlagerung von 50 m oder mehr aufweisen; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

c) Bohrungen jeglicher Art ab einer Tiefe von 50 m unter Geländeoberkante, ausgenommen solche für Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

d) der untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;

e) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung und Änderung von untertägigen Deponien;

f) die Ausbringungen von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;

g) die Ausbringung von mehr als 30 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr.

§ 3 § 3

§ 3 Bewilligungspflichten

Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Wasserschongebiet Halltal einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluss- und Erkundungsbohrungen bis in eine Tiefe von 50 m unter Geländeoberkante; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

b) die Errichtung und die Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume, die weniger als 50 m Überlagerung aufweisen; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

c) die Verfüllung von untertägigen Hohlräumen und Hohlraumbauten;

d) die Vornahme von Sprengungen; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

e) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;

f) die konzentrierte Versickerung von Abwässern sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;

g) die Errichtung, die Änderung oder der Betrieb von Mistlegen und Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, Gülle oder Flüssigmist;

h) die Anwendung von in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Pestiziden, ausgenommen zur Bekämpfung von Seuchen und im Fall tierärztlicher Vorschreibung;

i) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushübe, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen; davon sind Instandhaltungsarbeiten gemäß § 50 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes ausgenommen;

i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen einschließlich obertägiger Deponien;

j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe.

§ 4 § 4

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im Halltal, Gemeindegebiet Absam, LGBl. Nr. 11/1984, außer Kraft.