§ 1
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Veranstaltungspolizei hinsichtlich Nebenanlagen von Skipisten, wie Lawinensprengbahnen, Beschneiungsanlagen, Flutlichtanlagen, Betriebstankstellen und dergleichen, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der im § 2 angeführten Gemeinden auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen.
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