§ 3
(1) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten und sind daher nach Maßgabe des Abs. 2 verboten:
a) die Verwendung von Pestiziden;
b) die Vornahme von Neuaufforstungen.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 lit. a gilt nicht in der Pufferzone nach § 1 Abs. 1 lit. b.
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