Vorwort
§ 1
§ 1
(1) a) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Marktgemeinde Kundl wird wegen des Vorkommens zahlreicher seltener und von der Ausrottung bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie wegen der Seltenheit der Biotopkomplexe und ihrer besonderen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Söller Wiesen).
b) Das Naturschutzgebiet untergliedert sich in die Kernzone, das in der Anlage rot dargestellte Gebiet, und in die Pufferzone, das in der Anlage grün dargestellte Gebiet.
(2) Das Naturschutzgebiet dient
a) der Erhaltung und Wiederherstellung der Feuchtgebiete und Moore sowie des Lebensraumes der Pflanzen- und Tierarten im Sinne des Abs. 1, insbesondere der Orchideen-, Amphibien-, Vogel- und Schmetterlingsarten, und
b) als Rastplatz für Zugvögel.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 44,26 ha. Davon entfallen 24 ha auf die Kernzone und 20,26 ha auf die Pufferzone.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Marktgemeinde Kundl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- und Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;
i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
§ 3
§ 3
(1) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten und sind daher nach Maßgabe des Abs. 2 verboten:
a) die Verwendung von Pestiziden;
b) die Vornahme von Neuaufforstungen.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 lit. a gilt nicht in der Pufferzone nach § 1 Abs. 1 lit. b.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.