(1) Vom Verbot nach § 3 sind unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L ausgenommen:
a) Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
b) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,
c) Lebendtiertransporte,
d) Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen,
e) Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
f) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
g) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. vom Bahnterminal Hall in Tirol sowie zum bzw. vom Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,
h) Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L–Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, nachgewiesen ist und
1. zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der Kernzone gemäß Abs. 2 auf- oder abgeladen wird (Quelle oder Ziel in der Kernzone),
2. zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der erweiterten Zone gemäß Abs. 2 auf- und auch wieder abgeladen wird (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone) oder
3. lediglich der Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl zum Zweck des Gütertransports befahren wird,
i) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung gemäß § 14 Abs. 3 IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 4 IG-L gekennzeichnet sind.
(2) Zur Kernzone zählen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Zur erweiterten Zone zählen in
a) Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See,
b) Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein,
c) Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.
(3) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. g sind mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise