Vorwort
§ 1
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2 § 2
§ 2 Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
§ 3 § 3
§ 3 Verbot
(1) Im Sanierungsgebiet ist auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit folgenden Kraftfahrzeugen verboten, sofern diese nicht mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie ausgestattet sind:
a) in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt,
b) in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt.
(2) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
§ 4 § 4
§ 4 Ausnahmen
(1) Vom Verbot nach § 3 sind unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L ausgenommen:
a) Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
b) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,
c) Lebendtiertransporte,
d) Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen,
e) Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
f) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
g) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. vom Bahnterminal Hall in Tirol sowie zum bzw. vom Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,
h) Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L–Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, nachgewiesen ist und
1. zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der Kernzone gemäß Abs. 2 auf- oder abgeladen wird (Quelle oder Ziel in der Kernzone),
2. zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der erweiterten Zone gemäß Abs. 2 auf- und auch wieder abgeladen wird (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone) oder
3. lediglich der Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl zum Zweck des Gütertransports befahren wird,
i) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung gemäß § 14 Abs. 3 IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 4 IG-L gekennzeichnet sind.
(2) Zur Kernzone zählen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Zur erweiterten Zone zählen in
a) Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See,
b) Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein,
c) Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.
(3) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. g sind mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
§ 5
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 84/2009, außer Kraft.