§ 10 § 10 — Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung
Gliederung
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 § 10
Rückverweise
Die Bestimmungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
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