§ 1
Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:
1. Mülldeponie Roppen II;
2. Mülldeponie Sölden;
3. Mülldeponie Ahrental;
4. Mülldeponie Wörgl-Riederberg;
5. Mülldeponie Jochberg;
6. Mülldeponie Lavant.
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