LandesrechtTirolVerordnungenDeponierung, Verbot, Verlängerung der Anpassungsfrist

Deponierung, Verbot, Verlängerung der Anpassungsfrist

In Kraft seit 04. August 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:

1. Mülldeponie Roppen II;

2. Mülldeponie Sölden;

3. Mülldeponie Ahrental;

4. Mülldeponie Wörgl-Riederberg;

5. Mülldeponie Jochberg;

6. Mülldeponie Lavant.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.