Vorwort
§ 1
§ 1
Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:
1. Mülldeponie Roppen II;
2. Mülldeponie Sölden;
3. Mülldeponie Ahrental;
4. Mülldeponie Wörgl-Riederberg;
5. Mülldeponie Jochberg;
6. Mülldeponie Lavant.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.