(1) Das Betreten des Sonderschutzgebietes zwischen dem 15. April und dem 15. Juli eines jeden Jahres ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für jene Fläche des Sonderschutzgebietes, die nördlich an den Bahndamm anschließt und in der Anlage farblich besonders gekennzeichnet ist.
(3) Nach § 21 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
(4) Die Instandhaltung und Instandsetzung der flußseitigen Uferschutzbauten des südlich des Sonderschutzgebietes verlaufenden Bahndammes sowie damit zusammenhängende Maßnahmen sind von den Verboten der Abs. 1 und 3 ausgenommen.
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