LandesrechtTirolVerordnungenSonderschutzgebiet Silzer Innau

Sonderschutzgebiet Silzer Innau

In Kraft seit 06. Dezember 1997
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in der Gemeinde Silz wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Silzer Innau).

(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 8,3 ha.

§ 2 § 2

(1) Das Sonderschutzgebiet besteht aus einer Teilfläche des Gst. Nr. 7914/1 GB 80109 Silz.

(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Kiesbänke, Auwaldflächen und das Innbett nach Maßgabe des Abs. 3 zwischen folgenden Eckpunktkoordinaten:

Rechtswert Hochwert

NW: 43 476 23 6524

NO: 44 128 23 6722

SW: 43 475 23 6408

SO: 44 177 23 6648

(3) Die Grenze des Sonderschutzgebietes verläuft beginnend am südwestlichen Eckpunkt entlang der nordseitigen Böschung des Bahndammes und der Böschungskrone des rechten Ufers zum südöstlichen Eckpunkt, von dort in gerader Linie das Flußbett querend zum nordöstlichen Eckpunkt, von dort am linken Ufer entlang der Böschungsoberkante flußaufwärts bis zum nordwestlichen Eckpunkt und von dort wiederum in gerader Linie das Flußbett querend zurück zum Ausgangspunkt.

§ 3 § 3

(1) Das Betreten des Sonderschutzgebietes zwischen dem 15. April und dem 15. Juli eines jeden Jahres ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für jene Fläche des Sonderschutzgebietes, die nördlich an den Bahndamm anschließt und in der Anlage farblich besonders gekennzeichnet ist.

(3) Nach § 21 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.

(4) Die Instandhaltung und Instandsetzung der flußseitigen Uferschutzbauten des südlich des Sonderschutzgebietes verlaufenden Bahndammes sowie damit zusammenhängende Maßnahmen sind von den Verboten der Abs. 1 und 3 ausgenommen.

§ 4 § 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Anlage nicht darstellbar