Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
a) Aufenthaltstiteln im Sinn des § 8 Abs. 1 NAG und
b) den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 9 NAG
im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.
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