LandesrechtTirolVerordnungenNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

§ 1 § 1

Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit

a) Aufenthaltstiteln im Sinn des § 8 Abs. 1 NAG und

b) den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 9 NAG

im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 122/2002, außer Kraft.