Vorwort
§ 1 § 1
Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
a) Aufenthaltstiteln im Sinn des § 8 Abs. 1 NAG und
b) den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 9 NAG
im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 122/2002, außer Kraft.