Vorwort
Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
a) Aufenthaltstiteln im Sinn des § 8 Abs. 1 NAG und
b) den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 9 NAG
im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 122/2002, außer Kraft.