(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Ötztaler Alpen).
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck sowie bei den Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
(3) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 405,53 km².
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