Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Ötztaler Alpen).
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck sowie bei den Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
(3) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 405,53 km².
§ 2 § 2
Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind im Ruhegebiet verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
§ 3 § 3
(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und von Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und Einfriedungen,
b) die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 2 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten.
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Ötztaler Alpen, LGBl. Nr. 75/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/1998, außer Kraft.