Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die im § 94b Abs. 1 lit. a bis d und f StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten sind von der Stadtgemeinde Kufstein hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Autobahn, im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung nur für das Gebiet der Stadtgemeinde Kufstein wirksam werden. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper, wobei die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, unberührt bleibt.
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für
a) Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und
b) die Erlassung von Verordnungen, mit denen auf Bundes- und Landesstraßen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrverbote verfügt werden.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.