LandesrechtTirolVerordnungenKraftfahrwesen, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Kufstein§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 13. März 1997
Up-to-date

Der Stadtgemeinde Kufstein wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 lit. a und c KFG 1967 hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Autobahn, übertragen.

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