Vorwort
§ 1 § 1
Der Stadtgemeinde Kufstein wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 lit. a und c KFG 1967 hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Autobahn, übertragen.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.