§ 2
Begriffsbestimmung
Geschlossene Ortschaft im Sinne des § 1 ist ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
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