LandesrechtTirolVerordnungenLuftfahrthindernis-Verordnung

Luftfahrthindernis-Verordnung

In Kraft seit 17. Mai 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

Festlegung

Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 des Luftfahrtgesetzes wird das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften festgelegt.

§ 2

§ 2

Begriffsbestimmung

Geschlossene Ortschaft im Sinne des § 1 ist ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.

§ 3

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.