Vorwort
§ 1
§ 1
Festlegung
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 des Luftfahrtgesetzes wird das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften festgelegt.
§ 2
§ 2
Begriffsbestimmung
Geschlossene Ortschaft im Sinne des § 1 ist ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
§ 3
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.