§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
b) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden von über 0,5 Meter Tiefe verbunden sind;
c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
d) die Verwendung von Grundflächen mit einem Ausmaß von mehr als 25 m² als Stellplätze für Kraftfahrzeuge;
e) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
f) der ober- und untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
g) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen;
h) die Vornahme von Sprengungen;
i) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume sowie die Durchführung von Vortrieben.
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