Vorwort
§ 1
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Stans genutzten Schwarzbrunnenquellen wird im Gebiet der Gemeinden Stans und Vomp das Wasserschongebiet Stans festgelegt.
§ 2
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erd oberfläche das planlich dargestellte Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper. Die planliche Darstellung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIa1 des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Stans und Vomp verlautbart.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt folgende Grundstücke und Grundstücksteile:
a) in der KG Stans:
die Grundstücke Nr. 556/2, 557, 558/1, 558/2, 559/1, 559/2, 559/3, 560, 561, 562, 563, 564, 565 und 566 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 551, 568, 911 und 912.
b) in der KG Vomp:
die Grundstücke Nr. Bp. 197, Bp. 198, Bp. 199, Bp. 200, Bp. 201/1, 2482, 2483, 2484, 2485, 2486, 2487, 2488, 2522, 2523, 2524, 2525, 2526, 2527, 2528, 2529, 2531, 2571, 2572, 2573, 2574, 2575, 2576, 2577, 2578, 2579, 2580, 2581, 2582, 2584, 2585, 2586, 2587, 2588, 2589, 2590, 2591, 2592, 2593, 2594, 2595, 2596, 2597, 2598, 2599, 2600, 2601, 2602, 2603, 2604, 2605, 2606, 2607, 2608, 2609, 2610, 2611, 2612, 2613, 2614, 2615, 2616, 2617, 2618, 2619, 2620, 2621, 2622, 2623, 2624, 2625, 2626, 2627, 2628, 2629, 2630, 2631, 2632, 2832/3, 2944, 2945, 2946, 2947, 2948, 2951 und 2952 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 2530, 2532, 2634, 2639, 2949 und 2953.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 bis auf eine Tiefe von 500 m unter Adria.
§ 3
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien verboten.
§ 4
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach § 3 sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;
b) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden von über 0,5 Meter Tiefe verbunden sind;
c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;
d) die Verwendung von Grundflächen mit einem Ausmaß von mehr als 25 m² als Stellplätze für Kraftfahrzeuge;
e) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;
f) der ober- und untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;
g) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen;
h) die Vornahme von Sprengungen;
i) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume sowie die Durchführung von Vortrieben.
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Schwarzbrunnenquellen nicht zu erwarten ist.
§ 5
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.