LandesrechtTirolVerordnungenKehrgebietsverordnung 1994§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date

§ 1

Sofern im § 2 nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich ein durch Verkehrsflächen oder Gewässer umschriebenes Kehrgebiet bis zur Mitte dieser Verkehrsfläche oder dieses Gewässers.

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