(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 59/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/1970 außer Kraft.
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