Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Besorgung der Sittlichkeitspolizei, mit Ausnahme der Durchführung von Bewilligungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Landespolizeidirektion übertragen.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9 und 18a Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes ist von der Übertragung nach Abs. 1 ausgenommen.
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 59/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/1970 außer Kraft.